- 4842 - 1329. Mai 9. Breslau. f. III p. dom. Miser. dom. Heinrich, Herzog von Schlesien und Glogau und Herr von Sagan, nimmt von König Johann von Böhmen und Polen etc. alle seine Lande diesseits und jenseits der Oder zu Lehen Sagan, Vreinstat (Freistadt), Sprotaw (Sprottau), Grunemberch (Grünberg), Krozzen (Crossen), Nuenburch (Naumburg a. B.), Wartemberch (Deutsch-Wartenberg), Malnicz (Malmitz), Pusa (Pause, jetzt Vorwerk), Pobersberch (Bobersberg), Czulchow (Züllichau), Swibosin (Schwiebus), Lubnaw (Liebenau), Butnicz (Beutnitz), Bentschicz (Bentschen), Kopaniz (Kopnitz), Brandatendorf (Brandorf), Netka (Nettkow), Babinmost (Bomst), Premund (Priement), Prsibow (?), Trebechow (Trebichow oder vielleicht auch Trebschen, Kr. Züllichau) nebst den übrigen Festen, Städten etc., gelobt dem König Gehorsam und Beistand, unter Vorbehalt des Rechtes, in seinen Landen neue Schlösser zu bauen und alte zu brechen, und des Erbrechts seiner Brüder, der Herzöge von Schlesien und Glogau, Konrad, Herrn von Oels, und Johann, Herrn von Steinau, solange noch der Mannsstamm besteht. Falls der Herzog mit seinen Geistlichen, Bürgern, Bauern und Juden einen Streit hat, wird sich der König nicht hineinmischen; falls Adelige des Landes, weil sie im Lande gegen den Herzog kein Recht erlangen können, sich an den König ziehen, soll der Herzog vor dem Könige oder einem von ihm zu seinem Stellvertreter ernannten Fürsten Recht nehmen und zwar vor dem Könige selbst, wo es sei, in Böhmen oder Polen, dagegen vor einem Stellvertreter desselben nur im Breslauer Lande. Falls der Herzog etwas von seinem Lande an einen andern Fürsten verkaufen oder verpfänden will, soll er das zuerst dem Könige anbieten, und darf, falls dieser es nicht will, zur Veräusserung schreiten unbeschadet des Königs Lehnshoheit, und der König darf die Pfandschaft stets für die ausgemachte Summe wieder einlösen. Für Lehndienste ausserhalb Böhmens und Polens wird der König eine Entschädigung gewähren. O. Z. Aus dem Or. im Wiener Staatsarch. mit des Herzogs Fusssiegel abgedr. bei Grünhagen und Markgraf, Schles. Lehnsurk. I, 129. Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 22, 1903; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1327 - 1333. Herausgegeben von C. Grünhagen und C. Wutke. |